Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2008, Aktenzeichen:XII ZR 182/06, setzt beim Minderjährigen-Kindesunterhalt die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei nicht ausreichender Arbeitssuche voraus, dass für den Unterhaltspflichtigen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte und ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar wäre. - Mehr in der Rubrik Rechtsprechung zum Familienrecht.
Fristlos gekündigt! Die Republik kennt dieses Urteil. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg -7 Sa 2017/08- beschied am 24.02.2009, die fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen Unterschlagung zweier Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro sei rechtens; nicht wegen des Geldes sondern aufgrund des Vertrauensverlustes.Talkmaster Kerner bot noch am Tag der Urteilsverkündung in seiner Talk-Show beiden Seiten eine Einigung auf 7 Monate Weiterbeschäftigung an. Die mittalkende Anwältin von Kaiser’s war zugeneigt. Sie ahnte wohl, dass der Publizitäts- und Umsatzverlust von Kaisers die 1,30 EUR – Grenze bald überschreiten werde. Die dabei mitanwesende Kassiererin lehnte die Eingung ab. Sie führt die Kündigung auf ihre Gewerkschaftzugehörigkeit und Streikbereitschaft zurück und will ggfls. das Bundesverfassungsgericht und notfalls den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Eine Unterhaltsvereinbarung kann nicht nur bei Benachteiligung der unterhaltsberechtigten Person unwirksam sein, eine mittlerweile bekannte Fallgestaltung. Sondern auch in dem vom Bundesgerichtshof behandelten umgekehrten Fall, dass sich ein Unterhaltspflichtiger über die gesetzliche Verpflichtung hinaus in einem solchen Maß zur Unterhaltsleistung verpflichtet, dass er ihretwegen seine eigene Existenz nicht mehr sichern kann und deshalb Sozialleistungen beanspruchen muss. (Bundesgerichtshof, Urteil v. 5.11.2008, XII ZR 157/06)