Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2009
Urteil zur Altersdiskriminierung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte in 2. Instanz ein Bundesland wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens einer Erzieherin zu einer Entschädigung wg. Altersdiskriminierung von 1.000 EUR Schmerzensgeld. Das Bundesarbeitsgericht wies die vom beklagten Bundsland dagegen eingelegte Revision zurück, BAG Urteil–-8 AZR 906/07.
Eine damals 40-jährige Angestellte eines vom Land betriebenen Kindergartens war wegen - vermeintlichen - Personalüberhangs ab 1. Januar 2007 dem Zentralen Personalüberhangmanagement (= sog. Stellenpool, eine der Senatsverwaltung in Berlin nachgeordnete Landesbehörde) zugeordnet worden.
Dem lag zugrunde, dass für die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesstätten die Sozialauswahl der in den Pool versetzten Erzieherinnen auf solche ab dem 40. Lebensjahr beschränkt - und unzureichend damit „begründet“ worden war, es solle eine ausgewogene Personalstruktur geschaffen werden.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 „StellenpoolG“ des Landes Berlin (StPG, trat 2004 in Kraft) werden dem Stellenpool diejenigen Dienstkräfte zugeordnet, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist.
Versetzt jedoch ein öffentlicher Arbeitgeber, hier: das beklagte Bundesland, nur Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter in einen sog. Beschäftigungspool und legt er dafür nicht im Einzelnen dar, weshalb und durch welche Maßnahme er welche konkreten Personalstrukturen schaffen will, verstößt er damit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung iSd. § 10 AGG (=Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Kommentar:
Diese Anwendung des AGG dürfte für die Sozialauswahl beim Kündigungsschutz auch bundesweit und ebenso bei privaten Arbeitgebern Bedeutung gewinnen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 03.06.2008
Zu neugierig - 5 Sa 22/08 -
Die 37-jährige ledige Angestellte einer Hautarztpraxis, die zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, erhielt eine fristlose Kündigung wegen unbefugten Blicks in die privaten E-Mails, die ihr Arbeitgeber, mit dem sie zuvor liiert gewesen war, von seinem Rechtsanwalt erhielt. Das LAG bestätigt die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung.
Ein unbefugter Eingriff in den persönlichen E-Mail-Account des Arbeitgebers sei geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Er betreffe nicht nur den Leistungsbereich, sondern in aller Regel auch den Vertrauensbereich. Die elektronisch gespeicherten persönlichen Daten unterlägen der Privatsphäre und dem persönlichen Geheimbereich.
Auch wenn die elektronischen Daten nicht eigens gegen einen unberechtigten Zugang gesichert sind, könne der unbefugte Zutritt zum elektronischen Postfach des Arbeitgebers einen erheblichen Eingriff ins Datengeheimnis darstellen, der grundsätzlich geeignet sei, die erforderliche Vertrauensbasis irreparabel zu zerstören, sodass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.
Die Klägerin könne sich nicht mehr darauf berufen, dass sie als ehemalige Lebenspartnerin des Beklagten auch dessen privaten Angelegenheiten geregelt hat. Auch Ehe- und Lebenspartner hätten grundsätzlich das Post- und elektronische Datengeheimnis zu wahren. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte sie ermächtigt habe, seinen E-Mail-Account zu sichten.
Der Arbeitgeber habe bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befürchten müssen, dass sie ihn weiterhin ausspioniere.