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Aktuelle Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Familienrecht und Kündigungsschutzrecht.

Rechtsprechung zum Familienrecht

Wie intensiv muss ich mich als Kindesunterhaltspflichtiger um eine neue Arbeit bemühen? Muss ich für den Mindestkindesunterhalt auch noch Überstunden leisten?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2008, Aktenzeichen:XII ZR 182/06, setzt beim Minderjährigen-Kindesunterhalt die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei nicht ausreichender Arbeitssuche voraus, dass für den Unterhaltspflichtigen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte und ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar wäre.

Ob ihm mehr als 40 Stunden wöchentlich zuzumuten sind, ist Einzelfallfrage und u. a. nach folgenden Kriterien zu beurteilen: ist eine Nebentätigkeit am Wohnort möglich? Übt der Unterhaltspflichtige den Umgang mit seinem Kind/seinen Kindern aus, da ihn dies zusätzlich zeitlich belastet? Führt er seinen Haushalt alleine?

Der Unterhaltspflichtige ist nicht verpflichtet, zur Erbringung des Minderjährigenunterhalts die Höchstgrenze nach dem Arbeitszeitgesetz zu überschreiten, er muss also in der Regel nicht mehr als insgesamt 48 Stunden wöchentlich arbeiten (Anmerkung: was nicht so wenig ist).

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