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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2008

Wie intensiv muss sich ein/e Kindesunterhaltspflichtige/r um eine neue Arbeit bemühen? Muss er / sie für den Mindestkindesunterhalt auch noch Überstunden leisten?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Aktenzeichen: XII ZR 182/06, setzt beim Minderjährigen-Kindesunterhalt die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei nicht ausreichender Arbeitssuche voraus, dass für den Unterhaltspflichtigen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte und ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar wäre.

Ob ihm mehr als 40 Stunden wöchentlich zuzumuten sind, ist Einzelfallfrage und u. a. nach folgenden Kriterien zu beurteilen: ist eine Nebentätigkeit am Wohnort möglich? Übt der Unterhaltspflichtige den Umgang mit seinem Kind/seinen Kindern aus, da ihn dies zusätzlich zeitlich belastet? Führt er seinen Haushalt alleine?

Der Unterhaltspflichtige ist nicht verpflichtet, zur Erbringung des Minderjährigenunterhalts die Höchstgrenze nach dem Arbeitszeitgesetz zu überschreiten, er muss also in der Regel nicht mehr als insgesamt 48 Stunden wöchentlich arbeiten (Anmerkung: was nicht so wenig ist).

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Zuviel des Guten! Self Made - Ruin durch Unterhalt

Eine Unterhaltsvereinbarung kann nicht nur bei Benachteiligung der unterhaltsberechtigten Person unwirksam sein, eine mittlerweile bekannte Fallgestaltung.

Sondern auch in dem vom Bundesgerichtshof behandelten umgekehrten Fall, dass sich ein Unterhaltspflichtiger über die gesetzliche Verpflichtung hinaus in einem solchen Maß zur Unterhaltsleistung verpflichtet, dass er ihretwegen seine eigene Existenz nicht mehr sichern kann und deshalb Sozialleistungen beanspruchen muss. (Bundesgerichtshof, Urteil v. 5.11.2008, XII ZR 157/06).

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Beschluss des OLG Köln vom 11.03.2008

Aktenzeichen 4 UF 119/07
Die Zerstrittenheit der Eltern reiche für eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil nicht aus, wenn sie sich nicht negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Im entschiedenen Fall konnte nicht festgestellt werden, dass es gerade die Streitigkeiten in Betreuungs- und Erziehungsfragen sind, die für die Kinder belastend und daher dem Kindeswohl nicht förderlich sind. Vielmehr leiden die Kinder, so das Gericht unter Berufung auf die Sachverständige, insbesondere unter der Trennung der Eltern und der fehlenden Bereitschaft, nach der Trennung wieder soweit aufeinander zuzugehen, dass man vernünftig miteinander sprechen kann. Die Kinder bräuchten das Gefühl der Verantwortung beider Elternteile, um ihre Wertschätzung gegenüber den Eltern zu behalten bzw. wieder aufzubauen.

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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2007

Befristung des nachehelichen Unterhalts trotz langer Ehedauer?
In seinem Urteil, Aktenzeichen XII ZR 37/05, stellt der Bundesgerichtshof fest, auch nach rund 20-jähriger Dauer von Ehe und Kindererziehung könne der nacheheliche Aufstockungsunterhalt des Ehegatten befristet werden, wenn dieser inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht hat, den er ohne die Ehe erreicht hätte.

Kommentar:
Zwei Jahre altes Urteil, aber zur Anwendung des ab 2008 geltenden Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes aktueller denn je.

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Beschluss des BGH vom 11.05.2005

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 33/04) stellt fest:
("Alltags-") Probleme, die in der unterschiedlichen religiösen Ausrichtung der Eltern begründet sind, können durch eine Teilübertragung des Sorgerechts gelöst werden.

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